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   RG, 13.03.1906 - Rep. II. 344/05   

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RG, 13.03.1906 - Rep. II. 344/05 (https://dejure.org/1906,4)
RG, Entscheidung vom 13.03.1906 - Rep. II. 344/05 (https://dejure.org/1906,4)
RG, Entscheidung vom 13. März 1906 - Rep. II. 344/05 (https://dejure.org/1906,4)
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Fisch- und Delikatessengeschäft

Unternehmenskauf, §§ 459 ff BGB <Fassung bis 31.12.01> analog (vgl. nunmehr § 434 BGB <Fassung seit 1.1.02>)

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Sind auf die Veräußerung gegen Geld - den "Verkauf" - eines Handelsgewerbes (Handelsgeschäfts) mit Kundschaft die allgemeinen Bestimmungen über den Kauf, und auf die Zusicherung, daß das Handelsgewerbe einen näher bezeichneten Reinertrag hatte, die Bestimmungen über ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verkauf eines Handelsgeschäfts.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 433 ff., §§ 459 ff., § 463, § 477

  • rechtsportal.de

    BGB §§ 433 ff., §§ 459 ff., § 463, § 477

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 63, 57
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BFH, 16.06.1970 - II 95/64

    Einbringung von Anteilen eines Miterben in verschiedene Gesellschaften bei

    Demnach ist für diesen Rechtszug davon auszugehen, daß sich in beiden Fällen die Kommanditisten in ihrer Gesamtheit zum Einbringen je eines der lebenden Betriebe verpflichtet hatten (vgl. RGZ 63, 57; 69, 429), im Innenverhältnis der Kommanditisten diese Pflicht jedoch nur die Miterben unter ihnen traf (§ 328 BGB), und daß diese sie durch gemeinschaftliche Übertragung (§ 2040 Abs. 1 BGB) aller zu diesen Betrieben gehörenden Sachen und Rechte des lebenden Betriebs einschließlich der in diesen Betrieben etwa erlangten (rechtlich oder auch nur tatsächlich geschützten) individuellen Kenntnisse und Erfahrungen (vgl. Urteil II 159/65 vom 29. Oktober 1968, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 94 S. 148 [155] - BFH 94, 148 [155] -), erfüllt hatten (§ 267 Abs. 1 Satz 1 BGB).

    Beide obligatorischen Geschäfte können sich aber nicht nur auf Sachen und Rechte, sondern u.a. auch auf wirtschaftliche Einheiten wie eben einen Betrieb beziehen (vgl. RGZ 63, 57; 69, 429), obschon - ebenso wie im Falle der §§ 311, 1085, 1089 BGB - die Verpflichtungen des Verkäufers durch eine Mehrheit von Einzelgeschäften zu erfüllen sind.

  • BGH, 09.06.1959 - VIII ZR 107/58
    Die Rechtsprechung läßt in Ausdehnung der Vorschriften, des § 433 BGB nicht nur körperliche, sondern auch unkörperliche Sachen wie ein Geschäftsunternehmen, die Kundschaft eines Handelsgeschäftes und ähnliche Zusammenfassungen als Kaufgegenstände zu, soweit sie den körperlichen Sachen im Verkehr gleichbehandelt werden (RGZ 63, 57; 67, 86; BGB RGRK 11. Aufl. § 459 Anm. 16).

    Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, die Ertragsfähigkeit eines Unternehmens oder eines Grundstücks als Eigenschaft des Kaufgegenstandes im Rechtssinne aufzufassen (RGZ 52, 1, 2; 63, 57, 61; 67, 86; 132, 76, 78; 134, 83, 86).

  • BGH, 14.07.1978 - I ZR 154/76

    Verkauf eines betriebenen und eingerichteten Gewerbebetriebes - Fehlende

    Letzteres ist in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs anerkannt (vgl. RGZ 63, 57; 67, 86; 98, 289; BGH Urteil vom 18. März 1977 - I ZR 132/75 = NJW 1977, 1538).
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